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Vernehmlassung 2009/83: Änderung der Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 2 Seiten

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sichtsgebühr nach Artikel 9 Absatz 2, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens:

Franken für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m37 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 5 Mio. m310 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 17 000

II

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: ...

Die Bundeskanzlerin: ...