Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/21: Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 2 Seiten
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Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts (Art. 104)
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei einem Spitalaufenthalt nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Da die Versicherten während eines Spitalaufenthalts Verpflegungskosten einsparen können, sind sie nach Artikel 64 Absatz 5 KVG verpflichtet, sich an einem Teil der Kosten zu beteiligen. Von diesem Beitrag ausgenommen sind jedoch insbesondere die Versicherten, die in einem gemeinsamen Haushalt mit einer oder mehreren Personen leben, mit denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, sowie Frauen für Leistungen bei Mutterschaft. Der Bundesrat hat den Beitrag an die Spitalkosten auf 10 Franken pro versicherte Person und Tag festgelegt. Mit der vorliegenden Änderung schlägt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) vor, den Beitrag an die Spitalkosten von 10 auf 15 Franken pro versicherte Person und Tag zu erhöhen.
Die Pauschale von 10 Franken, die in Artikel 104 KVV festgelegt ist, geht auf 1996 zurück, d. h. auf jenes Jahr, in dem das KVG in Kraft getreten ist. Seither wurde dieser Betrag nie angepasst. Nach Ansicht des EDI ist es an der Zeit, diesen Betrag an die heutigen Lebensumstände anzupassen. Gemäss der letzten Haushaltsbudgeterhebung1 geben alleinstehende Personen im Durchschnitt mehr als 10 Franken pro Tag für ihren Lebensunterhalt aus. Pro Monat wenden sie rund 720 Franken für Nahrungsmittel, Gast- und Beherbergungsstätten auf. Dies entspricht etwas mehr als 20 Franken pro Tag. Es ist jedoch nicht Aufgabe der sozialen Krankenversicherung, derartige Kosten zu übernehmen, beziehungsweise ist es nicht angemessen, diese Kosten den Prämien der Versicherten anzulasten.
Ausserdem sind die Kosten zulasten der Krankenversicherung in den letzten Jahren laufend weiter gestiegen. Von 1996 bis 2008 bewegt sich dieser Kostenanstieg bei den stationären Leistungen in der Grössenordnung von 60%. Die erwähnte Pauschale soll somit auch an diese Entwicklung angepasst werden.
Die vom EDI vorgeschlagene Erhöhung wird zur Folge haben, dass die von den Versicherern übernommenen Kosten um rund 25 Millionen Franken sinken. Wird die gleiche Berechnung für das in Revision stehende Recht vorgenommen, d. h. wird davon ausgegangen, dass alle Erwachsenen diesen Beitrag bezahlen, ergäbe sich eine Reduktion der Kosten im Umfang von 115 Millionen Franken. Denn zurzeit wird im Parlament über eine Revision von Artikel 64 Absatz 5 KVG (Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung, 09.053) diskutiert, bei der es darum geht, dass nicht mehr nur die alleinlebenden Personen, sondern alle Erwachsenen einen Teil der Kosten ihrer Spitalaufenthalte übernehmen.
Aus all diesen Gründen schlägt das EDI vor, die in Artikel 104 KVV vorgesehene Pauschale auf 15 Franken pro Tag anzuheben. Trotz der vorgesehenen Erhöhung bleibt dieser Beitrag für die Versicherten auf einer vertretbaren Höhe. Das EDI plant, diesen Betrag von nun an regelmässig anzupassen.
1 Bundesamt für Statistik, Haushaltsbudgeterhebung 2007.