Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 131Fedlex · Erläuternder Bericht
Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
6 Aufgabenteilung zwischen
Bund und Kantonen
6.1 Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung
Einer der Hauptpfeiler des Gesamtpakets NFA war nebst der Neugestaltung des Finanzaus- gleichs im engeren Sinn eine Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung zwischen Bund und Kantonen. Dadurch sollte der Föderalismus gestärkt und weiter entwickelt werden. Für eine Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung sprachen im Rahmen NFA folgende Aspekte:
– Aufgabenentflechtung bedeutet, dass die Verantwortung für die staatliche Aufgaben-
erfüllung nach Möglichkeit entweder integral dem Bund oder integral den Kantonen zugeordnet wird. Integrale Verantwortung heisst, dass eine Übereinstimmung von Nutzniessern sowie Kosten- und Entscheidungsträgern erzielt und damit dem sogenannten «Äquivalenzprinzip» (Art. 43a BV) optimal Rechnung getragen wird. Eine solchermassen definierte Verantwortung schafft für die Bürgerinnen und Bürger Klarheit. Es wird deutlich, wer in welchem Ausmass für die Aufgabenerfüllung zuständig ist. Das politische Engage- ment auf lokaler und regionaler Ebene – eine besondere Stärke des politischen Systems der Schweiz – kann dadurch gestärkt werden, da vermehrt lokal und regional angepasste, bürgernahe Lösungen ermöglicht werden.1
Das Äquivalenzprinzip findet allerdings keine Anwendung bei denjenigen Aufgaben, bei welchen der Bund den Kantonen Vollzugsaufgaben überträgt. Artikel 46 Absatz 1 BV,
1999 durch die neue Bundesverfassung eingeführt und somit bereits vor dem Inkrafttreten der NFA in Kraft, verankert den Grundsatz, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umsetzen. Nach geltender Lehre und Praxis hat der Bund die Kantone hierfür grundsätzlich nicht zu entschädigen.
– Die integrale Aufgabenzuständigkeit erweitert den Handlungsspielraum der zuständigen
Staatsebene und begünstigt eine effektivere Kosten-, Leistungs- und Wirkungssteuerung staatlichen Handelns.
– Mit der Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung wird gleichsam «automatisch»
auch das Prinzip «wer befiehlt, bezahlt» realisiert. Dies begünstigt seinerseits eine
präferenzengerechte und kostengünstige Leistungserstellung.
– Einheitliche und verbindliche Regeln und Standards soll der Bund nur noch in jenen Be-
reichen setzen, in denen dies im landesweiten Interesse unumgänglich ist. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV) soll der Bund nur dann eine Aufgabe übernehmen, wenn die Kantone hierzu offensichtlich nicht in der Lage sind oder die Aufgabenerfüllung sinnvollerweise zentral geregelt werden muss.
– Eine Stärkung der kantonalen Ebene führt auch zu einer Stärkung der Bundesebene. Der
Bund kann sich auf seine hauptsächlichen Funktionen, die ihm die Verfassung zuweist, konzentrieren.
Eine Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung impliziert selbstverständlich nicht, dass der föderale Dialog zwischen Bund und Kantonen zum Stillstand kommen soll. Schnittstellen in staatlichen Programmen sind nicht zuletzt auf Grund der Kleinräumigkeit der Schweiz unvermeidlich, so dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken als Ausdruck gelebter
1 Für Aufgaben, welche nicht entflochten wurden, wurde im Rahmen der NFA zu Artikel 46 BV ein neuer Absatz 2 eingeführt, mit welchem das neue Instrument der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen verankert wurde. Vgl. dazu das Kapitel 6.2, Programmvereinbarungen.