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Vernehmlassung 2014/92: Änderung der Anhänge der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 4 Seiten

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Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen AS 2013

Anhang 6 (Art. 1 Abs. 3)

Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung

(HF Soziales und Erwachsenenbildung)

Ziff. 1 Bst. f

Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt:

f. Sprachunterricht in der Erwachsenenbildung.

Ziff. 2 Abs. 3

3Zum Bildungsgang «Sprachunterricht in der Erwachsenenbildung» wird zugelassen, wer zusätzlich über Kenntnisse der jeweiligen Landessprache und der zu unterrichtenden Sprachen verfügt. Das Anforderungsniveau ist im Rahmenlehrplan festzuhalten.

Ziff. 4 Bst. f

Für die Bildungsgänge werden folgende geschützte Titel vergeben:

Bildungsgang Titel

f. Sprachunterricht in der Erwach- «dipl. Sprachlehrerin HF»/

senenbildung: «dipl. Sprachlehrer HF»