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Vernehmlassung 2017/85: Verordnung des UVEK über die Änderung von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 5 Seiten
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Nr. Parameter Anforderungen
1Massgebend ist der Wert für die gelöste Konzentration. Wird der Wert für die gesamte
Konzentration eingehalten, so ist davon auszugehen, dass auch der Wert für die gelöste Konzentration eingehalten ist.
2Diese Konzentration darf gemittelt über einen Zeitraum von 2 Wochen nicht überschritten
werden.
3Einschliesslich der Isomere 4-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 29878-31-7) und 5-Methylben-
zotriazol (CAS-Nr. 136-85-6).
4Einschliesslich der Isomere von 4-Nonylphenol verzweigt (CAS-Nr. 84852-15-3) und 4-
Nonylphenol linear (CAS-Nr. 104-40-5).