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Vernehmlassung 2019/59: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 2 Seiten
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Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Der NAV Hauswirtschaft vom 20. Oktober 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1
1Der Mindestlohn beträgt brutto, ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage, für die Kategorien:
Franken pro Stunde
a. ungelernt 19.20
b. ungelernt mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung
in der Hauswirtschaft 21.10
c. gelernt mit EFZ 23.20
d. gelernt mit EBA 21.10
Art. 9 Abs. 4
4Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Datum Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr