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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)
Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten
Ziff. 2
2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Samen von Stieren
Für die Einfuhr der aufgeführten Tiere ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind in Artikel 31 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310) geregelt. Für die Einfuhr von Samen von Stieren ist keine GEB erforderlich.
…
Der Tabellenkopf wird wie folgt geändert:
Tarifnummer Zollansatz Anzahl Stück ohne GEB-Pflicht (Teil-)Zollkontingent
[1] (CHF) (Nr)
Der Eintrag der Tarifnummer 0511.1010 erhält die folgende neue Fassung:
je Dose/Anwen-
dungseinheit:
0511.1010 keine GEB-Pflicht12
Der Eintrag der Tarifnummer 0511.1090 wird gestrichen.