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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3 (Art. 3)
Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln
Teil A, Teil B Ziff. 1 und Teil C
Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
Der Eintrag «E 551 Siliciumdioxid» erhält die folgende neue Fassung:
E 551 Siliciumdioxid nur für getrocknete Kräuternur für Aromastoffe zulässig
und Gewürze in Pulver-
form, Aromastoffe sowie
Kakaopulver zur Verwen-
dung in Dosierautomaten
zulässig.
Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
Die Einträge «Essigsäure», «Hopfenextrakt» und «Pinienharzextrakt» erhalten die folgenden neuen Fassungen
Essigsäure/Essig nur aus biologischer Pro- nur für Fisch zulässig
duktion und aus natürlicher nur aus biologischer Produk-Fermentation zulässig tion und aus natürlicher Fermentation zulässig
Hopfenextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig
Zwecke zulässig
wenn verfügbar aus biologi-
scher Produktion