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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 3 (Art. 3)

Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln

Teil A, Teil B Ziff. 1 und Teil C

Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger

Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

Der Eintrag «E 551 Siliciumdioxid» erhält die folgende neue Fassung:

E 551 Siliciumdioxid nur für getrocknete Kräuternur für Aromastoffe zulässig

und Gewürze in Pulver-

form, Aromastoffe sowie

Kakaopulver zur Verwen-

dung in Dosierautomaten

zulässig.

Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

Die Einträge «Essigsäure», «Hopfenextrakt» und «Pinienharzextrakt» erhalten die folgenden neuen Fassungen

Essigsäure/Essig nur aus biologischer Pro- nur für Fisch zulässig

duktion und aus natürlicher nur aus biologischer Produk-Fermentation zulässig tion und aus natürlicher Fermentation zulässig

Hopfenextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig

Zwecke zulässig

wenn verfügbar aus biologi-

scher Produktion