Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Verordnung (EU) 2019/1009 beschrieben, so ist der Anwender anzuweisen, das Produkt nicht so zu verwenden, dass es mit dem Boden in Berührung kommt, und es ist in Zusammenarbeit mit dem Hersteller für eine sachgerechte Entsorgung des Produkts nach Beendigung der Anwendung zu sorgen.

8Sind in einem Dünger Kakaoschalen enthalten, so ist folgender Hinweis auf der Etikette anzubringen: «Giftig für Hunde und Katzen».

9Sind in einem Dünger tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte enthalten, so ist die folgende Anweisung auf dem Etikett anzubringen: «Nutztiere dürfen weder direkt noch durch Beweidung mit Grünfutter von Flächen gefüttert werden, auf denen das Produkt angewendet wurde, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit von mindestens 21 Tagen.»

10Sind in einem Dünger Folgeprodukte von tierischen Nebenprodukten (CMC 10) enthalten und es handelt sich um ein EU-Düngeprodukt, kann die Deklaration der CMC auch gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 erfolgen.

11Sofern der Dünger durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte gemäß Anhang 2 Teil 2 CMC 13 oder durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenene Materialien gemäss Anhang 2 Teil 2 CMC 14 enthält oder daraus besteht und sein Gehalt an Mangan (Mn) 3,5 % Massenanteil übersteigt, ist der Mangangehalt zu deklarieren.

12Sind in einem Dünger durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien (CMC 14) enthalten, sind die entsprechenden Anteile zu deklarieren.

13Werden Dünger mit durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien (CMC 14) abgegeben, so müssen die Anweisungen betreffend Anwendungszweck die erlaubte Verwendungsmenge gemäss der ChemRRV respektieren.

2 Produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen PFC 1: Dünger

1Der Gehalt an Nährstoffen darf nur dann deklariert werden, wenn diese im Dünger in der Mindestmenge gemäss Anhang 1 für die betreffende PFC enthalten sind.

2Ist Stickstoff (N) oder Phosphor (P) kein deklarierter Nährstoff, so muss dennoch der Gehalt an Stickstoff (N) oder Phosphorpentoxid (P2O5) angegeben werden, wenn er einen Massenanteil von 0,5 % überschreitet. Diese Angabe ist von der Nährstoffdeklaration getrennt zu halten.

3Die nachstehenden Vorschriften gelten für Dünger mit Hemmstoffen gemäss Anhang 2 Teil 2 CMC 1:

a. Die Etikette muss die Angabe «Nitrifikationshemmstoff», «Denitrifikationshemmstoff» oder «Ureasehemmstoff» aufweisen;

b. der Gehalt an dem die Nitrifikation hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH +) und Harnstoffstickstoff (CH N O) vorhanden ist;

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