Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

verordnet:

I

Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 4aterAbs. 3

3Die Extraktion mit organischen Lösemitteln, die Fetthärtung und die Raffination durch eine chemische Behandlung sind verboten. Vom Verbot ausgenommen ist die Verwendung von Ethanol für die Verfahren nach Anhang 7, Teil C.

Art. 14 Abs. 1, 2 und 4

1Voneiner Tierseuche befallene Bienenvölker dürfen nicht verstellt werden. Es ist unverzüglich nach den Vorgaben der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 vorzugehen.

2Aufgehoben

4Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so ist das gesamte Wachs durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für die Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Essigsäure, Oxalsäure und den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

II

Die Anhänge 1, 2, 3, 3a, 3b und 7 werden gemäss Beilage geändert.

1 SR 910.181

2 SR 916.401

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