Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG

vom 23. Juni 1999

Inhalt

Bundesblatt · BBl 1999 6265Bundesblatt · BBl 1999 6128

Artikel 4 weist darauf hin, dass die Rechte und Pflichten, die sich aus dem im Jahre 2005 auslaufenden Abkommen von 1992 (Transitabkommen) ergeben, durch das neue Landverkehrsabkommen unberührt bleiben; bis auf dessen ausdrückliche Ausnahmeregelungen (siehe insbesondere Artikel 7, 8, 15 und 16).

Grenzüberschreitender Strassenverkehr

Titel II definiert die anwendbaren Regelungen für den Markzugang im Strassengüterverkehr (Art. 9–16) und im Strassenpersonenverkehr (Art. 17–21) sowie die dazu notwendigen Harmonisierungen der Wettbewerbsbestimmungen (Art. 5–8).

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 5 und Anhang 1, Abschnitt 1 regeln die Frage des Zugangs zum Beruf des Strassentransporteurs; insbesondere die Kriterien der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung. Um die schweizerische Gesetzgebung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EG in Einklang zu bringen, wird der Bundesrat Abschnitt 3 (Art. 7–15) des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18. Juni 1993 (SR 744.10) in Kraft setzen, wie es der Wortlaut von Artikel 24 dieses Gesetzes vorsieht.

Nach Artikel 6 und Anhang 1, Abschnitt 2 muss eine Anpassung der Rechtsvorschriften auch im sozialen Bereich vorgenommen werden; insbesondere im Hinblick auf Kontrollgeräte (Tachographen), Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeugführer und Ausbildung von Motorfahrzeugführern. Hier besteht bereits eine Übereinstimmung durch die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1998 (SR 822.221).

Artikel 7 verweist auf Anhang 1, Abschnitt 3 und stellt eine der Schlüsselbestimmungen des Abkommens dar. Der Artikel konkretisiert den vom Bundesrat gewünschten Paradigmenwechsel, nämlich die Erhöhung der Gewichtslimite für alle Verkehrsarten auf 34 Tonnen ab 1. Januar 2001 und auf 40 Tonnen ab 1. Januar 2005. Diese Erhöhung muss jedoch unbedingt an die Einführung der in Titel IV des Abkommens definierten Strassenbenutzungsgebühren gekoppelt sein. Damit die Gewichtslimite schrittweise an die in der EG geltenden Vorschriften angepasst werden kann, bedarf es einer Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01), insbesondere von Artikel 9.

Der Schweiz steht ausserdem ab Inkrafttreten des Abkommens eine zweijährige Übergangszeit zu, um ihre Rechtsvorschriften über die technische Kontrolle der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge, d. h. die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (SR 741.41), an das Gemeinschaftsrecht anzupassen.

Abgesehen von den oben genannten Ausnahmen, wird die Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Abkommens ihre Gesetzgebung an die Gemeinschaftsvorschriften über die im Strassenverkehr geltenden technischen Anforderungen anpassen müssen. (Für die einzelnen Gesetzesänderungen in diesem Bereich siehe Ziff. 261.5). Schliesslich verpflichten sich beide Vertragsparteien,