DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2711Bundesblatt · BBl 2000 2637

Von den Instrumenten des Europarates sind zudem eine Resolution und eine Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu erwähnen:

– die Resolution (76) 32 vom 21. Mai 1976 über Massnahmen der sozialen Sicherheit für Rentner oder Personen, die nach Erreichen des Rentenalters berufstätig bleiben. Diese Resolution strebt hauptsächlich die Einführung des flexiblen Rentenalters in den innerstaatlichen Gesetzgebungen an.

– die Empfehlung Nr. R (89) 3 vom 6. März 1989 über die Flexibilität des Rentenalters.

7.3 Vereinbarkeit des Revisionsentwurfes mit dem europäischen Recht

Die vorliegende BVG-Revision ist im Ganzen gesehen mit den oben erwähnten Instrumenten der Gemeinschaft vereinbar. Doch auf Grund des Umstandes, dass für den Eintritt in die berufliche Vorsorge die Teilzeiterwerbstätigkeit nicht berücksichtigt wird (gleiche Schwelle für Voll- und Teilzeitbeschäftigte), geht die Vorlage nicht in die von der Richtlinie 97/81 aufgezeigten Richtung.

Die Einführung einer Witwerrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu jeweils gleichen Voraussetzungen wie die Witwenrente ist mit den Instrumenten des Europarates vereinbar. In Bezug auf das Gemeinschaftsrecht ist in diesem Falle die Vereinbarkeit mit dem Antrag vom 27. Oktober 1987 auf eine neue Richtlinie ebenfalls gegeben.

Dadurch, dass in der beruflichen Vorsorge eine Teuerungsanpassung der Altersrente vorgesehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Revisionsentwurf der Forderung, "das System der Sozialen Sicherheit fortschreitend auf einen höheren Stand zu bringen" (gemäss Art. 12 Abs. 3 der Europäischen Sozialcharta), nachkommt.

Gemäss Europäischer Ordnung der Sozialen Sicherheit und Europäischer Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) muss die Leistung bei Alter als "regelmässig wiederkehrende Zahlung" entrichtet werden (Art. 28 der Ordnung und Art. 29 Par. 1 der Ordnung [revidiert]). Das Kontrollorgan der internationalen Instrumente kann, sofern die Rente (regelmässig wiederkehrende Zahlung) die Ersatzquote erreicht (40 Prozent gemäss Europäischer Ordnung), eine kombinierte Zahlung, d.h. Kapital und Rente, zulassen. Bei Erreichen des im innerstaatlichen Recht festgelegten Alters, das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente massgebend ist, hat der Typus des Leistungsempfängers (Mann mit Ehefrau im Rentenalter) Anspruch auf eine Rente in der Höhe der Ersatzquote, die, im Falle der Schweiz, im Verhältnis zum Lohn eines männlichen qualifizierten Arbeitnehmers in der Metall- und Maschinenindustrie festgesetzt wird. Die Schweiz hat den Teil V der Europäischen Ordnung gutgeheissen und sich auf den AHVG-Versicherungsschutz beschränkt, sodass die BVG-Ersatzquote keiner Berücksichtigung bedarf. Die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Lösung mit den Instrumenten des Europarates ist daher gegeben.