Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2712Bundesblatt · BBl 2000 2637
8 Vereinbarkeit mit dem neuen Finanzausgleich
Die berufliche Vorsorge ist nicht Gegenstand des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen. Die vorliegende Gesetzesrevision berührt folglich den neuen Finanzausgleich nicht.
9 Rechtliche Grundlagen
9.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen des BVG stützen sich auf Artikel 34quater aBV sowie Artikel 11 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen aBV. Die Änderungen im Bereich des Zivilrechts (Art. 89bis Abs. 6 ZGB und Art. 331 Abs. 3 OR) berufen sich auf Artikel 64 aBV. Die beiden Verfassungsartikel stützen die Änderungen des FZG. Die Änderung des VAG beruht auf Artikel 34 Absatz 2 aBV.
9.2 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Für die zur Durchführung der beruflichen Vorsorge erforderlichen Regelungs- bzw. Vollzugskompetenzen verfügt der Bundesrat bereits in Artikel 97 Absatz 1 BVG über die gesetzliche Grundlage. Der Vorentwurf enthält im Einzelnen die folgenden an den Bundesrat delegierten Kompetenzen im Rahmen des BVG:
– Artikel 2 Absatz 4 BVG: Regelung von Spezialfällen der Unterstellung;
– Artikel 41 Absatz 4 BVG: Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen;
– Artikel 53c: Regelung der fachlich anerkannten Grundsätze bei Teil- und Gesamtliquidation;
– Artikel 61 Absatz 2 BVG: Bestimmung von Kriterien für die Aufsicht des Bundes;
– Buschstabe f. der Übergangsbestimmungen BVG: technische Anpassung von Umwandlungssatz und Gutschriftensatz auf Grund der Erhöhung des Rentenalters der Frau (entweder 64 Jahre oder 65 Jahre).
9.3 Erlassform
Nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) sind unbefristete Erlasse, die rechtsetzende Normen enthalten, grundsätzlich in die Erlassform des Bundesgesetzes zu kleiden. Die vorliegenden Revisionsanliegen sind von Dauer und erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.