Botschaft zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)»

3.3 Erläuterung und Auslegung des Initiativtextes

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2018 5657Bundesblatt · BBl 2018 5623

Jährliche Offenlegung

In zeitlicher Hinsicht hat die Offenlegung gemäss Initiativtext jährlich zu erfolgen. Für die Terminierung der Offenlegung ist zu beachten, dass die Bilanz und die Erfolgsrechnung – die im Rahmen der Jahresrechnung im Geschäftsbericht enthalten sind – gestützt auf das Rechnungslegungsrecht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt werden müssen (Art. 958 Abs. 2 und 3 OR). Das Geschäftsjahr entspricht nicht zwingend dem Kalenderjahr.

Zuordnung der Zuwendung

Der Initiativtext verlangt weiter, dass jede Zuwendung der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden kann. Folglich hätten die Parteien bei Annahme der Initiative künftig zu wissen und im Sinne von Absatz 4 offenzulegen, welche Spenderin bzw. welcher Spender welchen Betrag bezahlt hat.

Art. 39a Abs. 3

Personen, die im Hinblick auf eine Wahl in die Bundesversammlung oder

auf eine eidgenössische Abstimmung mehr als 100 000 Franken aufwenden

Vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst sind Personen, die im Hinblick auf eine Wahl in die Bundesversammlung oder auf eine eidgenössische Abstimmung mehr als 100 000 Franken aufwenden. Dies können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein.77

Massgebend ist die inhaltliche Bedeutung einer «Wahl in die Bundesversammlung». Nach dem Wortlaut sind sowohl die National- als auch die Ständeratswahlen erfasst. Die Wahl des Nationalrates ist in Artikel 149 Absatz 2 und 3 BV sowie in den Artikeln 16–57 BPR normiert. Zur Finanzierung der Wahlen finden sich im geltenden Recht – wie erwähnt (siehe Ziff. 2.1.2) – keine Bestimmungen. Die Wahl in den Ständerat wird gemäss Artikel 150 Absatz 3 BV von den Kantonen geregelt.

Hinsichtlich der Abstimmungen sind von der Initiative nur finanzielle Aufwendungen im Hinblick auf eine «eidgenössische Abstimmung» erfasst. Gemäss Initiativtext sind darunter alle eidgenössischen Volksabstimmungen zu subsumieren. Dies betrifft Abstimmungen über Volksinitiativen sowie Abstimmungen infolge obligatorischer und fakultativer Referenden. Kantonale Abstimmungen sowie Abstimmungen auf Gemeindeebene sind damit vom Anwendungsbereich der Initiative ausgeschlossen.

Gesamtbudget, Höhe der Eigenmittel sowie Betrag und Herkunft sämtlicher

Geld- und Sachzuwendungen

Bezüglich des Begriffs «Eigenmittel» und dessen Abgrenzung zu den «Geld- und Sachzuwendungen» ist davon auszugehen, dass Eigenmittel jene finanziellen Ressourcen enthalten, über welche das betreffende Komitee bereits vor Erhalt der Zuwendungen verfügte.

77 So auch das Argumentarium Transparenz-Initiative, S. 1, abrufbar unter: https://transparenz-ja.ch > Downloads (Stand: 17. Juli 2018).