*mit richtigem Typ neu erfasst unter 20193587* Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Strafregistergesetzes) (Entwurf)
11 SR 211.231
Bundesblatt · BBl 2019 5223Bundesblatt · BBl 2019 5221
2. Bundesgesetz vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 43
E. Ausnahmen1 Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
von der Kon-
kursbetreibung a. periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstüt-
zungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200411;
b. Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
2Der Gläubiger hat im Fortsetzungsbegehren ausdrücklich zu erklären, dass die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt werden soll, ansonsten sie auf Pfändung fortgesetzt wird, bei:
a. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
b. Prämien der obligatorischen Unfallversicherung.
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 4
1Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
4. in den von Artikel 43 Absatz 2 erfassten Fällen, wenn der Gläubiger einen innerhalb der letzten sechs Monate gegen den Schuldner ausgestellten Pfändungsverlustschein besitzt.
3. Strafgesetzbuch12
Art. 67a Abs. 2
2Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder in einer anderen Funktion, die im Handelsregister einzutragen ist, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt.
10SR 281.1
11 SR 211.231
12 SR 311.0