Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 694Bundesblatt · BBl 2019 689
ständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine fiskalische Massnahme im Rahmen eines Steuerabkommens den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt, konsultieren die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, greifen jedoch nicht auf die Streitbeilegung zurück.
4. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen fiskalische Massnahmen weder Einfuhrzölle nach der Begriffsbestimmung von Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) noch Ausfuhrzölle gemäss Artikel 2.3 (Ausfuhrzölle).
Kapitel 2: Warenhandel
Art. 2.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.
Art. 2.2 Einfuhrzölle
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, gewährt jede Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Zollkonzessionen gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren).
2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei, die unter die Anhänge II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) fallen, die Zölle erhöhen oder neue Zölle einführen.
3. Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran:
(a) nach einer unilateralen Reduktion einen Einfuhrzoll wieder auf das in den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) festgelegte Niveau anzuheben; oder
(b) einen Einfuhrzoll gemäss der Genehmigung durch das WTO-Streitbeilegungsgremium beizubehalten oder anzuheben.
4. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet), so gilt dieser Zollansatz auch für den Handel mit Ursprungserzeugnissen einer anderen Vertragspartei, falls er niedriger ist als der gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) berechnete Zollansatz.
5. Konsultationen im Gemischten Ausschuss können abgehalten werden, um weitere Verbesserungen der in den jeweiligen Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) festgelegten Zollkonzessionen zu prüfen, wobei dem Handelsgefüge zwischen den Vertragsparteien und der Sensitivität der Waren Rechnung zu tragen ist.