Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 698Bundesblatt · BBl 2019 689

schen den Aufsichtsbehörden auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen.

5. Hat die einführende Vertragspartei beschlossen, ein Risikobeurteilungsverfahren in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen durchzuführen, oder hat sie eine Sendung aufgrund einer wahrgenommenen schwerwiegenden Nichteinhaltung der relevanten Einfuhrbestimmungen an der Grenze zurückgehalten, so informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei sobald wie möglich, dass ein Risikobeurteilungsverfahren eingeleitet wurde und liefert ihr alle nützlichen Informationen.

6. Werden Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle aufgrund eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich über die Gründe für die Zurückweisung informiert. Auf Anfrage werden die Sachlage und die wissenschaftliche Rechtfertigung für die Zurückweisung erläutert.

7. Hält eine Vertragspartei Erzeugnisse aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, um eine Verschlechterung des Zustands von verderblichen Waren zu vermeiden. Die Vertragspartei teilt dem Importeur umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für die Zurückhaltung mit.

8. Erzeugnisse, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden.

9. Auf Antrag einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine nicht mit dem SPS-Übereinkommen oder mit diesem Artikel vereinbare gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme getroffen hat oder in Erwägung zieht, die ein Hindernis für den Handel zu verursachen droht oder verursacht hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Diese Konsultationen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs und können anhand einer beliebigen von den Konsultationsparteien vereinbarten technischen Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.

10. Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug Verhandlungen auf, um die Gleichbehandlung21 im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die jede Vertragspartei jeweils mit der Europäischen Union vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten.

11. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch betreffend gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen sowie die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern.

21 Im Sinne dieses Artikels ist «gleich» nicht als der Begriff «Entsprechung» im SPS- Übereinkommen der WTO zu verstehen.