Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 699Bundesblatt · BBl 2019 689

Art. 2.13 Handelserleichterung

Die Bestimmungen betreffend Handelserleichterung sind in Anhang VII (Handelserleichterung) festgelegt.

Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199422 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen23.

2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Falls beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, können die Konsultationen im Gemischten Ausschuss erfolgen.

Art. 2.15 Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2–6 nach Artikel VI des GATT 199424 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199425 (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet).

2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung bezüglich der Einfuhren einer anderen Vertragspartei eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei unverzüglich schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Falls beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, können die Konsultationen im Gemischten Ausschuss erfolgen.

3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.

4. Keine Vertragspartei leitet nach der Beendigung einer Antidumpingmassnahme oder nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein.

22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

23 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

24 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

25 SR 0.632.20, Anhang 1A.8