Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 700Bundesblatt · BBl 2019 689
5. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumpingübereinkommens26 ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.
6. Die Vertragsparteien tauschen sich an den Treffen des Gemischten Ausschusses über die Anwendung dieses Artikels und über seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus.
Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 199427 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen28. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.29
2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Übereinstimmung mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen
26 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
27 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
28 SR 0.632.20, Anhang 1A.14
29 Ein ernsthafter Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für einheimische Produzenten schliesst auch einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für eine junge Branche mit ein.