Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 701Bundesblatt · BBl 2019 689
Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist.
4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:
(a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder
(b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
(i) der angewendete MFN-Ansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Massnahme, und
(ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz.
5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden, ausser ein einziges Mal und vorausgesetzt, dass während mindestens einem Jahr keine Schutzmassnahme angewendet wurde.
6. Die Vertragsparteien prüfen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die Informationen nach Absatz 3, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich die gleichen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.