Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 702Bundesblatt · BBl 2019 689

7. Das Recht auf das Ergreifen einer Ausgleichsmassnahme darf nicht in den ersten beiden Jahren der Anwendungsdauer einer bilateralen Schutzmassnahme ausgeübt werden.30

8. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Einfuhrzollsatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.

9. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2–6 eingeleitet.

10. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Absätzen 4 und 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

11. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Schutzmassnahmen zu ergreifen, und können entscheiden, diesen Artikel nicht mehr anzuwenden. Wird der Artikel weiter angewendet, erfolgt anschliessend alle zwei Jahre eine Überprüfung im Gemischten Ausschuss.

12. Für den Zweck dieses Artikels werden die Notifikationen folgenden Stellen zugestellt:

(a) dem EFTA-Sekretariat für die EFTA-Staaten; und

(b) dem Aussenhandelsministerium oder seiner Nachfolgeorganisation für Ecuador.

Art. 2.18 Staatliche Handelsunternehmen

Artikel XV II des GATT 199431 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 199432 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

30 Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme über zwei Jahre hinaus ausdehnt, kann beantragen, dass keine Ausgleichsmassnahme ergriffen wird, sofern der inländische Wirtschaftszweig einen Anpassungsprozess durchläuft. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags Konsultationen durchgeführt, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

31 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

32 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b