Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 706Bundesblatt · BBl 2019 689
Art. 3.4 Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS41 ergriffen werden, vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang X (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen MFN-Ausnahmen und bezüglich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine der Vertragsparteien abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbisdes GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen abschliesst, das nach Artikel V oder Artikel Vbisdes GATS notifiziert worden ist, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu verhandeln.
4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. 3.5 Marktzugang
Artikel XVI des GATS42 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.6 Inländerbehandlung
Artikel XVII des GATS43 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel XVIII des GATS44 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
41 SR 0.632.20, Anhang 1B
42 SR 0.632.20, Anhang 1B
43 SR 0.632.20, Anhang 1B
44 SR 0.632.20, Anhang 1B