Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 707Bundesblatt · BBl 2019 689
2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche sobald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständige Antrag vorgelegt wurde, dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren in allen Dienstleistungssektoren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.
5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS45 entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen.
6. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen einge-
gangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die diese spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:
(i) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder
(ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.
45 SR 0.632.20, Anhang 1B