Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 710Bundesblatt · BBl 2019 689

Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Artikel XII Absätze 1–3 des GATS52 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

2. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.

Art. 3.16 Subventionen

1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein.

2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS53 vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Abkommen aufzunehmen.

Art. 3.17 Ausnahmen

Artikel XIV sowie Artikel XIVbisAbsatz 1 des GATS54 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5 (Marktzugang), 3.6 (Inländerbehandlung) und 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

(a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;

(b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;

(c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen); und

(d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS55 behandelt.

3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang IX (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.

52 SR 0.632.20, Anhang 1B

53 SR 0.632.20, Anhang 1B

54 SR 0.632.20, Anhang 1B

55 SR 0.632.20, Anhang 1B