Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 712Bundesblatt · BBl 2019 689
2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen und Steuern, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador angehören, unberührt.
3. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.
Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
a) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt;
c) bedeutet «natürliche Person» eine Person, die gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder die gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser Vertragspartei und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig ist, sofern diese andere Vertragspartei ihren dauerhaft ansässigen Personen im Wesentlichen dieselbe Behandlung gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen bezüglich Massnahmen, welche die gewerbliche Niederlassung betreffen;
d) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch:
(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Art. 4.3 Inländerbehandlung
Vorbehältlich Artikel 4.4 (Vorbehalte) sowie der in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als dieje-