Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 713Bundesblatt · BBl 2019 689

nige, die sie in vergleichbaren Situationen57 ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie deren gewerblichen Niederlassungen gewährt.58

Art. 4.4 Vorbehalte

1. Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf:

(a) Vorbehalte in Anhang XV (Liste der Vorbehalte);

(b) eine Änderung zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) mindert;

(c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei angenommen und in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgenommen wird und das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert;

soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind.

2. Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien ihre in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben.

3. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe (c) durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen zum Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.

Art. 4.5 Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.

57 Es herrscht Einvernehmen, dass vorbehältlich der in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte keine Vertragspartei die natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei und deren gewerbliche Niederlassungen auf der Grundlage ihrer Staatsangehörigkeit weniger günstig behandelt. Ob eine Behandlung in «vergleichbaren Situationen» gewährt wird, hängt von der Gesamtheit der Umstände ab.

58 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit darf keine Bestimmung dieses Artikels so ausgelegt werden, dass sie neben der Inländerbehandlung weitere Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs hervorruft.