Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 714Bundesblatt · BBl 2019 689

2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition erteilt wurde.

3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

Art. 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.

2. Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 4.7 Transparenz

1. Die von einer Vertragspartei für rechtswirksam erklärten Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte mit Auswirkungen auf Angelegenheiten, die von diesem Kapitel erfasst werden, werden umgehend in einer Weise veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht, die es den Vertragsparteien und ihren juristischen und natürlichen Personen ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen.

2. Nichts in diesem Artikel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen juristischer oder natürlicher Personen beeinträchtigen würde.