Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 715Bundesblatt · BBl 2019 689

Art. 4.8 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 4.9 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen erlässt keine Vertragspartei Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren zusammenhängen.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitaltransaktionen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 4.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Artikel XII Absätze 1–3 des GATS59 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.

Art. 4.10 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XIV des GATS60 sowie der Header und Buchstabe (g) von Artikel XX des GATT 199461 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 4.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XIVbisAbsatz 1 des GATS62 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 4.12 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

59 SR 0.632.20, Anhang 1B

60 SR 0.632.20, Anhang 1B

61 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

62 SR 0.632.20, Anhang 1B