Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 717Bundesblatt · BBl 2019 689

Kapitel 6: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unterstellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaffungen:

(a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:

(i) gemäss den Appendizes jeder Vertragspartei zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), und

(ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;

(b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption und öffentliche Baukonzessionen;

(c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 6.10 (Anzeigen) gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendizes 1–3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) ist;

(d) die von einem Auftraggeber getätigt werden; und

(e) die nach Absatz 2 oder nach Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.

2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:

(a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;

(b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize;

(c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliesslich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften;66

(d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst und Massnahmen im Zusammenhang damit;

66 Es herrscht Einvernehmen, dass dieses Kapitel nicht auf die Beschaffung von Bank-, Finanz- oder spezialisierten Dienstleistungen im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten Anwendung findet: (a) dem Eingehen von öffentlichen Schulden; oder (b) der Verwaltung der öffentlichen Schulden.