Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 718Bundesblatt · BBl 2019 689

(e) Beschaffungen:

(i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,

(ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines Abkommens betreffend:

(aa) die Stationierung von Truppen oder

(bb) die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten eines solchen Abkommens,

(iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen:

(aa) einer internationalen Organisation oder

(bb) wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden

bei denen die anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unvereinbar wären.

Art. 6.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a) bedeuten «gewerbliche Waren oder Dienstleistungen» Waren oder Dienst-

leistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden;

(b) bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tief-

bauprojekten gemäss Abschnitt 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification);

(c) bedeuten «Tage» Kalendertage;

(d) bedeuten «elektronische Auktionen» iterative Verfahren, bei denen Bieter

mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht;

(e) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wort-

laut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst;

(f) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein

Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt;

(g) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Regelungen, Verfahren, administrative

Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung;

(h) bedeutet «mehrfach verwendbare Liste» oder «Verzeichnis» eine Liste von

Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will;