Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 721Bundesblatt · BBl 2019 689
(a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; oder
(b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.
Art. 6.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel
1. Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, zu ermöglichen.
2. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür:
(a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und zur Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und
(b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
Art. 6.6 Durchführung von Beschaffungen
Ein Auftraggeber führt unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:
(a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, das selektive und das freihändige Verfahren eingesetzt werden;
(b) keine Interessenkonflikte entstehen; und
(c) korrupte Praktiken verhindert werden.
Art. 6.7 Ursprungsregeln
Für unterstellte Beschaffungen darf keine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert oder erbracht werden, Ursprungsregeln anwenden, die sich von den von ihr im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren, Lieferungen oder die Erbringung derselben Waren oder Dienstleistungen derselben Vertragspartei angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.