Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 720Bundesblatt · BBl 2019 689

(u) bedeuten «öffentliche Baukonzessionen» Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die auszuführenden Arbeiten entweder ausschliesslich aus dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder aus diesem Recht und der Zahlung eines Geldbetrags besteht; und

(v) bedeuten «Bedingungen für die Teilnahme» jegliche Registrierung, Qualifikation oder andere Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Beschaffung.

Art. 6.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder die Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.

2. Unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, erforderliche Massnahmen zu beschliessen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen:

(a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit;

(b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen;

(c) zum Schutz des geistigen Eigentums; oder

(d) in Bezug auf von Menschen mit einer Behinderung, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen.

3. Absatz 2 Buchstabe (b) umfasst Umweltschutzmassnahmen wie Massnahmen zum Erhalt der natürlichen Ressourcen, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen nötig sind.

Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In Bezug auf Massnahmen, die unterstellte Beschaffungen betreffen, gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.

2. In Bezug auf Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen sehen die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab: