Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 723Bundesblatt · BBl 2019 689
den, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 3 genannten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
Art. 6.11 Teilnahmebedingungen
1. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter diese Bedingungen erfüllt:
(a) beschränkt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt;
(b) beurteilt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die finanzielle Kapazität und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei des Auftraggebers;
(c) stützt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, ihre Beurteilung ausschliesslich auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren;
(d) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, nicht zur Bedingung für die Teilnahme an einer Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und
(e) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einschlägige Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.
2. Sofern schlüssige Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:
(a) Konkurs;
(b) unwahre Aussagen;
(c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;
(d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;
(e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder
(f) Nichtbezahlung von Steuern.