Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 724Bundesblatt · BBl 2019 689
Art. 6.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
1. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und bestimmte Angaben machen müssen.
2. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führt Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.
3. Plant ein Auftraggeber die Anwendung des selektiven Verfahrens, so erlaubt er allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Beschaffung, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung die Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.
Art. 6.13 Information über die Entscheide der Auftraggeber
1. Ein Auftraggeber informiert Anbieter, die sich um die Teilnahme an einer Beschaffung oder um die Aufnahme in ein Verzeichnis bewerben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid.
2. Lehnt ein Auftraggeber einen Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Beschaffung oder auf Aufnahme in ein Verzeichnis ab, anerkennt er einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert oder entfernt er einen Anbieter aus einem Verzeichnis, so informiert der Auftraggeber den Anbieter unverzüglich und gibt ihm auf sein Ersuchen hin eine schriftliche Begründung für diesen Entscheid ab.
Art. 6.14 Verzeichnisse
1. Ein Auftraggeber kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, sofern jährlich eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, in dem nach Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht oder, bei Verwendung elektronischer Hilfsmittel, ständig im elektronischen Publikationsorgan nach Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) zugänglich gemacht wird. Gilt ein Verzeichnis für drei Jahre oder weniger, so kann ein Auftraggeber die Anzeige nur einmal am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses veröffentlichen.
2. Die Anzeige nach Absatz 1 enthält die Informationen nach Absatz 3 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen).
3. Ein Auftraggeber erlaubt es Anbietern, jederzeit die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf.
4. Ein Auftraggeber kann die Anzeige, in der Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in ein Verzeichnis zu beantragen, als Ausschreibung verwenden, sofern:
(a) die Anzeige in Übereinstimmung mit Absatz 1 veröffentlicht wird und die Informationen nach Absatz 3 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentli-