Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 726Bundesblatt · BBl 2019 689
3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen.
4. Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung oder bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, es gibt keine andere hinreichend genaue oder verständliche Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs und der Auftraggeber hat in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» aufgenommen.
5. Ein Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.
Art. 6.17 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen
Spezifikationen
Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich:
(a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuherausgabe teilgenommen haben, soweit sie bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er auf die gleiche Weise wie bei der ursprünglichen Information vor; und
(b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und neu einreichen können.
Art. 6.18 Fristen
Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge sowie entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen von Appendix 8 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) an. Diese Fristen, einschliesslich allfälliger Verlängerungen, sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.