Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 727Bundesblatt · BBl 2019 689
Art. 6.19 Freihändiges Verfahren
1. Sofern die Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwenden, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder auf eine Weise, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz der inländischen Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 6.10 (Anzeigen), 6.11 (Teilnahmebedingungen), 6.12 (Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren), 6.14 (Verzeichnisse), 6.15 (Ausschreibungsunterlagen), 6.18 (Fristen), 6.20 (Elektronische Auktionen), 6.21 (Verhandlungen), 6.22 (Behandlung der Angebote) und 6.23 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:
(a) wenn:
(i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellt,
(ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,
(iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder
(iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert wurden;
(b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:
(i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
(ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder
(iii) mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen Gründen wie zum Beispiel bei der Beschaffung von Dienstleistungen, die von der erbringenden Person abhängig sind (intuitu personae);
(c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
(i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
(ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
(d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
(e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;