Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 731Bundesblatt · BBl 2019 689
2. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen einem Anbieter nicht oder nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, weitergeben.
3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie im Rahmen dieses Kapitels eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe von vertraulichen Informationen verpflichtet, wenn deren Offenlegung:
(a) die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern würde;
(b) den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
(c) die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; oder
(d) dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen würde.
Art. 6.26 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
1. Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein rasches, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter Beschwerde erheben kann gegen:
(a) eine Verletzung dieses Kapitels; oder
(b) die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels, falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben;
im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.
2. Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers diesen und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln.
3. Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist gewährt, die in jedem Fall mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, die die