Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 732Bundesblatt · BBl 2019 689

Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft.

5. Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.

6. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, entweder seine Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung unterzieht oder Verfahren anwendet, aufgrund derer:

(a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;

(b) die Teilnehmenden am Verfahren (nachfolgend als «Teilnehmende» bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;

(c) die Teilnehmenden Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;

(d) die Teilnehmenden zu allen Akten Zugang haben;

(e) die Teilnehmenden verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und

(f) die Entscheide und Empfehlungen des Überprüfungsorgans zügig und schriftlich ergehen und für jeden Entscheid und jede Empfehlung mit einer Begründung versehen sind.

7. Jede Vertragspartei verabschiedet oder verwendet weiterhin Verfahren, die Folgendes vorsehen:

(a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, damit der Anbieter unvermindert am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann. Solche vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und

(b) Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1 vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder der Ersatz auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.