Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 735Bundesblatt · BBl 2019 689

Art. 7.4 Konsultationen

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiterhin den Handel, so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Artikel 7.3 (Zusammenarbeit) um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, gibt an, wie diese Praktik die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handelsvorteile beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht wurde, prüft die Anliegen der ersuchenden Vertragspartei wohlwollend. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die zur Untersuchung der Angelegenheit erforderlich sind und beseitigen gegebenenfalls die beanstandete Praktik. Der Gemischte Ausschuss untersucht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu ermöglichen.

Art. 7.5 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Kapitel 8: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 8.1 Hintergrund und Ziele

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung verabschiedete Agenda 21 von 1992, die Erklärung von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung und den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen einbezogen und berücksichtigt wird.