Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 739Bundesblatt · BBl 2019 689
Art. 8.8 Handel und Vielfalt
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele.
2. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a) die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die Appendizes des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen68 (CITES) zu fördern, wenn eine Art vom Aussterben bedroht ist oder bedroht sein könnte;
(b) wirksame Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren umzusetzen;
(c) die Einfuhr und die Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten zu verhindern oder zu kontrollieren; und
(d) gegebenenfalls bei Fragen betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt, einschliesslich bei Initiativen zur Reduktion der Nachfrage nach illegalen Wildtierprodukten, zusammenzuarbeiten.
Art. 8.9 Handel und nachhaltige Fischereibewirtschaftung
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und der marinen Ökosysteme sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele.
2. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a) umfassende, wirksame und transparente Politiken und Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) umzusetzen und darauf abzuzielen, IUU-Produkte von den Handelsströmen auszuschliessen;
(b) die Anwendung der Freiwilligen Richtlinien für Fangdokumentationssysteme der FAO zu fördern;
(c) bilateral und in den massgebenden internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischerei zu erreichen, indem inter alia der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird; und
(d) sich weiterhin konstruktiv an den Verhandlungen zu den Fischereisubventionen in der WTO zu beteiligen, mit dem Ziel, eine Übereinkunft über umfassende und wirksame Disziplinen zu verabschieden, die gewisse Formen von Fischereisubventionen verbietet, welche zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, sowie Subventionen abzuschaffen, welche die IUU-Fischerei fördern. Dabei wird anerkannt, dass angemessene und wirksame spezielle und differenzierte Behandlungen für Entwicklungsländer und am
68 SR 0.453