Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 740Bundesblatt · BBl 2019 689

wenigsten entwickelte Länder ein integraler Bestandteil der WTO-Verhandlungen zu den Fischereisubventionen sein sollen.

Art. 8.10 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung wirksamer Gesetze und Governance in der Forstwirtschaft, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sicherzustellen und damit zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Verlusts an Artenvielfalt beizutragen, die aus der Entwaldung und der Schädigung der natürlichen Wälder und Torfmoore, sowie aus der Änderung der Bodennutzung für wirtschaftliche Tätigkeiten hervorgehen.

2. Mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, den Handel von Waren zu fördern, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien inter alia:

(a) die wirksame Nutzung von CITES im Hinblick auf gefährdete Holzarten zu fördern;

(b) die Entwicklung und die Nutzung von Zertifizierungsprogrammen für Waldprodukte aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern zu fördern;

(c) die illegale Abholzung zu bekämpfen, indem die Durchsetzung der Waldgesetzgebung und die Governance in diesem Bereich verbessert werden und indem sichergestellt wird, dass nur Holz mit legalem Ursprung zwischen den Parteien gehandelt wird; und

(d) gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Vereinbarungen sowie in den massgebenden multilateralen Foren, an denen sie beteiligt sind, bei Fragen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der durch das Pariser Übereinkommen69 unterstützten Massnahmen zur Minderung von Emissionen aus Entwaldung und Schädigung von Wäldern (REDD+).

Art. 8.11 Handel und Klimawandel

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Pariser Übereinkommens70 zu erreichen, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen, sowie die Rolle des Handels bei der Erreichung dieser Ziele.

2. Gemäss Absatz 1 sollen die Vertragsparteien:

(a) das UNFCCC wirksam umsetzen;

(b) das Pariser Übereinkommen wirksam umsetzen, laut dem jedes nachfolgend national festgelegte Reduktionsziel der Vertragsparteien jeweils eine Steigerung gegenüber ihrem zum fraglichen Zeitpunkt geltenden national festgelegten Reduktionsziel darstellt und den höchst möglichen Ambitionen ent-

69 SR 0.814.012

70 SR 0.814.012