Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 741Bundesblatt · BBl 2019 689

spricht, was die gemeinsamen aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und die jeweiligen Fähigkeiten angesichts der verschiedenen nationalen Gegebenheiten widerspiegelt;

(c) den Beitrag des Handels an den Übergang zu einem kohlenstoffarmen, nachhaltigen und klimaresistenten Wirtschaftssystem fördern; und

(d) je nach Bedarf bilateral, regional und in internationalen Foren zu handelsbezogenen Themen des Klimawandels zusammenarbeiten.

Art. 8.12 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 8.13 Durchführung und Konsultationen

1. Jede Vertragspartei bezeichnet für die Durchführung dieses Kapitels Kontaktstellen.

2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie sich bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.

3. Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen. Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie auf gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung gemäss Artikel 11.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) zurückgreifen. Diese Verfahren können jederzeit begonnen, ausgesetzt und beendet werden.

Art. 8.14 Überprüfung

Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und trägt entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen die Erreichung dieser Ziele fördern könnten.