Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 742Bundesblatt · BBl 2019 689
Kapitel 9: Zusammenarbeit
Art. 9.1 Ziele
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu stärken, um die Umsetzung der übergeordneten Ziele dieses Abkommens zu erleichtern und insbesondere die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu fördern und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten.
Art. 9.2 Anwendungsbereich und Mittel
1. Die Mittel der Zusammenarbeit können technische Unterstützung und die Entwicklung und Durchführung von zwischen den Vertragsparteien vereinbarten gemeinsamen Aktionen beinhalten.
2. Die Zusammenarbeit und die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung dieses Kapitels bereitgestellte technische Unterstützung erfolgen im Rahmen von Programmen, die vom EFTA-Sekretariat verwaltet werden. Sie lässt die sonstigen Programme der bilateralen Zusammenarbeit und der technischen Unterstützung unberührt, welche die Vertragsparteien in unter dieses Abkommen fallenden Gebieten entwickeln, einschliesslich ergänzende Vereinbarungen.
3. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unterliegt der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und Ressourcen jeder Vertragspartei. Die Kosten für die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel werden von den Vertragsparteien innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Kapazitäten und durch ihre eigenen Kanäle in einer durch die Vertragsparteien zu vereinbarende Weise getragen.
Art. 9.3 Bereiche der Zusammenarbeit
1. Die Zusammenarbeit und die technische Unterstützung können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu dienen kann, die Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsakteure zu steigern, von der aus diesem Abkommen hervorgehenden Steigerung des Handels und der Investitionen zu profitieren, einschliesslich:
(a) Förderung und Erleichterung der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in die anderen Vertragsparteien und Stärkung von Wettbewerb und Innovation;
(b) Stärkung der institutionellen Kapazitäten in den folgenden Bereichen, ergänzend zu den Bereichen, die in spezifischen Bestimmungen dieses Kapitels behandelt werden:
(i) Zoll- und Ursprungsfragen,
(ii) Förderung technologischer Innovation und Verbreitung technologischer Informationen,
(iii) Erleichterung des Dienstleistungshandels durch den Austausch von Informationen zum Dienstleistungshandel und gegebenenfalls zu Qualifikationen und Standards,