Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 748Bundesblatt · BBl 2019 689

derblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs. Antwortet die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in Konsultationen ein, so kann die gesuchstellende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen.

4. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.

5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 11.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.

2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Regeln» bezeichnet), ernannt werden.

4. Falls nicht alle drei Mitglieder ernannt wurden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeachtet von Absatz 3 auf Antrag einer Streitpartei durch den Generaldirektor der WTO, der als Ernennungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, die Ernennung vorzunehmen, oder falls er ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, fungiert der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls der Generaldirektor der WTO oder der Stellvertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags durch eine Streitpartei kein Mitglied des