Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 749Bundesblatt · BBl 2019 689

Schiedsgerichts ernennen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, die Ernennungen vorzunehmen.

5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig, neutral und verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder der Beilegung von Streitfällen unter internationalen Handelsabkommen.

6. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»

7. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.

8. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 11.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln.73

2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit gemäss seinem Mandat und im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden.

3. Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt.

4. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

5. Der Ort der Anhörungen durch das Schiedsgericht wird durch die Streitparteien einvernehmlich beschlossen und ohne solche Einigung finden sie in Den Haag, Niederlande, statt.

73 Die folgenden Artikel der freiwilligen Regeln finden keine Anwendung: Artikel 26 (Vorläufige Schutzmassnahmen), Artikel 35 (Auslegung des Schiedsspruchs) und Artikel 37 (Ergänzender Schiedsspruch).