Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 750Bundesblatt · BBl 2019 689

6. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.

7. Alle von einer Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt auch der anderen Streitpartei übermittelt.

8. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

9. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen, wenn kein Konsens erreicht werden kann. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.

10. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Art. 11.6 Berichte des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor. In dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, ist das Schiedsgericht bestrebt, das Verfahren entsprechend zu beschleunigen.

2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.

3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 11.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.

3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher