Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021–2024

vom 26. Februar 2020

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2020 3826Bundesblatt · BBl 2020 3681

Den dargelegten Gesuchen zur Bundesunterstützung nach Artikel 15 FIFG kann nicht vollumfänglich entsprochen werden. Gestützt auf die Eingaben und unter Berücksichtigung der formulierten Ziele pro Kategorie beantragt der Bundesrat einen Zahlungsrahmen von 418 Millionen Franken für vier Jahre, nach folgenden Hauptgruppen:

– Forschungsinfrastrukturen (Kategorie a): ein Betrag von 130,1 Millionen Franken.

– Forschungsinstitutionen (Kategorie b): ein Betrag von 57,2 Millionen Franken.

– Technologiekompetenzzentren (Kategorie c): ein Betrag von 193,4 Millionen Franken.

– Für die nationale Förderinitiative personalisierte Medizin (PM) wird (zugunsten des SIB) ein Höchstbetrag von 37,3 Millionen Franken beantragt.

Die definitiven Entscheide werden unter Berücksichtigung der Prioritätensetzung, der Ergebnisse der ordentlichen Prüfung der Gesuche durch den Schweizerischen Wissenschaftsrat (im Frühjahr 2020 vorliegend) und gestützt auf den vom Parlament bewilligten Finanzrahmen im vierten Quartal 2020 durch das zuständige WBF verfügt.

Die Beiträge für die Kategorien a, b und c sowie für die nationale Initiative personalisierte Medizin sind als Richtwerte zu verstehen. Gestützt auf die Ergebnisse des Gesuchverfahrens können sich noch geringfügige Verschiebungen unter den Kategorien ergeben. Damit beantragt der Bundesrat für die Periode 2021–2024 insgesamt einen Zahlungsrahmen von 418 Millionen Franken.

Fig. 26

Übersicht über die Voranschlagskredite der Periode 2021–2024

gerundete Zahlen (in Mio. Fr.) 2020 2021 2022 2023 2024 2021–2024

Kategorie a: 33,5 32,2 32,4 32,6 32,9 130,1 Forschungsinfrastrukturen

Kategorie b: 16,1 14,1 14,3 14,3 14,5 57,2 Forschungsinstitutionen

Kategorie c: 44,6 47,8 48,1 48,5 49,1 193,4 Technologiekompetenzzentren

Nationale Förderinitiative 9,2 9,2 9,3 9,4 9,4 37,3 Personalisierte Medizin

Total 103,4 103,4 104,0 104,8 105,9 418,0

Siehe Vorlage 10 (Bundesbeschluss): Art. 1 Abs. 1.