Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021–2024

vom 26. Februar 2020

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2020 3861Bundesblatt · BBl 2020 3681

Fig. 34

Die mit den Bundesbeschlüssen beantragten Fördermittel

gerundete Zahlen (in Mio. Fr.) Kreditart Beantragte Total

Mittel

1 Bundebeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung 3 857,5 in den Jahren 2021–2024

– Pauschalbeiträge an die Kantone nach Art. 52 Art. 1 Abs. 1: 3 468,9

Abs. 2 BBG Zahlungsrahmen

Beiträge nach Art. 52 Abs. 3 Bst. c BBG an

die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfun-

gen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen

sowie an Bildungsgänge höheren Fachschulen

Beiträge an Absolventinnen und Absolventen

von vorbereitenden Kursen nach Art. 52 Abs. 3

Bst. d BBG

– Beiträge nach Art. 52 Abs. 3 Bst. a BBG Art. 2 Abs. 1: 234,2

für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung Verpflichtungs-

und zur Qualitätsentwicklung kredit

Beiträge nach Art. 52 Abs. 3 Bst. b BBG für

besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

– Deckung des Finanzbedarfs des Eidgenössischen Art. 3: 154,4

Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB) nach Zahlungsrahmen

Art. 48 BBG

2 Bundesbeschluss über die Finanzierung der Weiterbildung 53,5 in den Jahren 2021–2024

– Beiträgen an Organisationen der Weiterbildung Art. 1: 53,5

und an Kantone Zahlungsrahmen

3 Bundesbeschluss über die Finanzierung von Beiträgen an die Kantone 100,3 für Ausbildungsbeiträge in den Jahren 2021–2024

– Beiträgen an die Kantone für deren Art. 1: 100,3

Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Zahlungsrahmen

Studiendarlehen) im tertiären Bildungsbereich

4 Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich 10 810,7 in den Jahren 2021–2024

– Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs Art. 1: 10 810,7

für Betrieb und Investitionen Zahlungsrahmen

5 Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Hochschulförderungs- 5 781,0 und -koordinationsgesetz in den Jahren 2021–2024

– Grundbeiträge nach Art. 50 Bst. a HFKG Art. 1: 2 927,0

Zahlungsrahmen

– Grundbeiträge nach Art. 50 Bst. b HFKG Art. 2: 2 305,3

Zahlungsrahmen