Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 20212024
vom 26. Februar 2020
Bundesblatt · BBl 2020 3869Bundesblatt · BBl 2020 3681
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die vorliegenden Kreditbeschlüsse ergibt sich aus Artikel 167 BV. In der folgenden Tabelle sind ergänzende Bestimmungen zur Beschlusskompetenz und zur Kreditverwendung aus den Spezialgesetzen aufgeführt. Fig. 36
1 Bundesbeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 2021–2024
Beschlussfassung BBG, Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b
Kreditverwendung BBG, Art. 52 Abs. 2 und 3 sowie Art. 48
2 Bundesbeschluss über die Finanzierung der Weiterbildung in den Jahren 2021–2024
Beschlussfassung WeBiG, Art. 17, Abs. 1 und 2
Kreditverwendung WeBiG, Art. 17, Abs. 3; Art.12, Abs. 1 und Art. 16, Abs. 1
3 Bundesbeschluss über die Finanzierung von Beiträgen an die Kantone für Ausbildungsbeiträge in den Jahren 2021–2024
Beschlussfassung Ausbildungsbeitragsgesetz, Art. 3
Kreditverwendung Ausbildungsbeitragsgesetz, Art. 3
4 Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2021–2024
Beschlussfassung ETH-Gesetz, Art. 34b, Abs. 2
Kreditverwendung ETH-Gesetz, Art. 33a, Abs. 3
5 Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Hochschulförderungs-
und -koordinationsgesetz in den Jahren 2021–2024
Beschlussfassung HFKG, Art. 48
Kreditverwendung HFKG, Art. 47, Abs. 1
6 Bundesbeschluss über die Kredite für die internationale Zusammenarbeit in der Bildung und für Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in den Jahren 2021–2024
Beschlussfassung Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich
der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, Art. 4
Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz, Art. 9
Kreditverwendung Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich
der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, Art. 3 Abs. 1
Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz, Art. 2