Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 20212024
vom 26. Februar 2020
Bundesblatt · BBl 2020 3871Bundesblatt · BBl 2020 3681
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Finanzierungsbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Diese Bestimmung trifft für alle mit dieser Vorlage unterbreiteten Bundesbeschlüsse zu, ausser für den Beschluss 9 zur Stiftung «Switzerland Innovation». In den Bundesbeschlüssen ist jedoch nicht jeder Artikel von dieser Bestimmung betroffen. Figur 37 zeigt auf, in welchem Bundesbeschluss welcher Artikel der Ausgabenbremse untersteht und welcher nicht.
Fig. 37
1 Bundesbeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 2021–2024
Art. 1 Abs. 1 Ja
Art. 1 Abs. 2 Nein
Art. 2 Abs. 1 Ja
Art. 2 Abs. 2 Nein
Art. 3 Nein
Art. 4 Ja
Art. 5 Nein
Art. 6 Nein
2 Bundesbeschluss über die Finanzierung der Weiterbildung in den Jahren 2021–2024
Art. 1 Ja
Art. 2 Nein
Art. 3 Nein
Art. 4 Nein
3 Bundesbeschluss über die Finanzierung von Beiträgen an die Kantone für Ausbildungsbeiträge in den Jahren 2021–2024
Art. 1 Ja
Art. 2 Nein
Art. 3 Nein
4 Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2021–2024
Art. 1 Ja Art. 2 Nein Art. 3 Nein Art. 4 Nein